Verordnung wegen der Promenade in der Aue allhier. Vom 6ten May 1743.
Wir Friedrich von Gottes Gnaden der Schweden, Gothen und Wenden König, u. u. u.
Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zu Katzeneln=
Bogen, Dietz, Ziegenhayn, u. u.
Ob Wir schon bis hierhin gerne geschehen lassen / auch noch ferner nichts dagegen haben / sondern vielmehr gerne sehen/ daß jeder=
mann von der Promenade in unserm grossen Aue-Garten profitiren möge; Nachdem Wir aber mißfällig wahrnehmen müssen/
wie sich eine zeithero fast jedermann zu Wagen / Roß und Fuß / der Passage dadurch nach der Neuen Mühle und andern Orten
bedienet / derogestalt daß sogar die Knechte ihrer Herren Pferde darin spazieren reiten / wodurch nicht allein die Wege und Hecken
verdorben und das kleine Wildpreth beunruhiget / sondern auch beym spatzieren fahren / reiten und gehen ausserhalb denen offenen
und grossen Alléen derer Schwanen, Endten, Phasanen Berl=Feldhühner und anderer nutzbarere Vögel Nester verstöhret / auch
wohl gar von denen bösen Buben und anderen ohnnützigem Gesindel die Eyer weggenommen und entzwey geworffen / oder die
Junge ausgehoben / tod gemacht und verbracht worden / so können Wir diesem Unwesen länger nicht nachsehen / und ordnen und befehlen
demnach ernstlich hiermit und wollen / daß
I. Niemand wer der auch seye, welcher nach der Neuen Mühle oder anderwärts hin will / es seye mit Wagen / Pferden oder zu Fuß / durch
die Aue gehen / fahren oder reiten / sondern ausserhalb über den Damm seinen Weg nehmen / auch kein Knecht ob es gleich einer von Unsern eige=
nen wäre / mit Pferden zum spazieren reiten von denen Pförtnern bey Straffe der Cassation eingelassen werden soll. Hingegen bleibt
II. Denen von Adel / Rähten /Stands=Personen / Handels-Kauff= und andern reputirlichen Bürgers=Leuten Einheimisch und Fremden
unbenommen und frey in besagtem Unserem Aue=Garten ohne jemands Hinderung spatzieren zu fahren / zu reiten und zu gehen; Es sollen aber keine
gemeine Soldaten / geringe Handwercks=Pursche / Tagelöhner / Knechte und Mägde ohne ihre Herren / vielweniger Jungens / Kinder oder andere
liederliche Gesindel und Bettler passiret / sondern zurück gewiesen werden / auch im Fall daß deren darinnen angetroffen würden / die Pförtner
einer vor alle und alle für einen zu stehen schuldig seyn.
III. Sol niemand Hohe und Niedrige ohne Unterscheid / wer sich der Promenade in der Aue bedienen will / es seye zu Wagen /zu Roß
oder zu Fuß Hunde weder groß noch klein mit sich nehmen / auch in denen grösten und offenen Alléen bleiben / insonderheit so lange die Heegezeit
währet / nemlich vom Ersten Mertz bis Ende Augusti / damit an denen Hecken und Plantagen kein Schaden geschehe / und auch Unsere Gehege
und kleine Wildbahne nicht verstöhret und verwüstet werde / widrigenfalls der oder diejenige / so diesem Unserm Verbott zuwider handeln / zu ge=
wärtigen haben / daß ihnen die Hunde von denen hierzu bestellten Aufsichtern tod geschodden / und die Uebertrettere so sich an schadhaften und ver=
bottenen Orten antreffen lassen / nach Befinden gepfändet und zur Strafe gezogen werden sollen.
Wornach sich jedermaenniglich zu achten hat. Urkundlich Unsers beygedruckten Königl. und Fürstl. Secret-Insiegels und in Unserm Na=
men Unsers freundlich geliebten Herrn Bruders des Statthalters Lbd. eigenhändigen Unterschrift. Cassel den 6. Tag May 1743.
Nomine Regis
Wilhelm LS.